Robin-Schulz-Special
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© Rechtsanwalt Thomas Penneke21.01.2021Experte im Interview: Rechtsanwalt Thomas Penneke Wir haben mit Rechtsanwalt Thomas Penneke aus Rostock gesprochen und ihm eure Fragen zum Urlaubsantrag gestellt. Reinhören
Sich ständig ändernde Arbeitsbedingungen und schwierige Corona-Zeiten erleichtern eurem Chef und der Personalabteilung nicht gerade die Jahresplanung. Zwingen, darf euch der Chef nicht, da es dafür keine gesetzliche Regelung gibt. Allerdings kann er euch eine Frist setzen, bis wann ihr euren Urlaub abgeben müsst. Wenn ihr diese Frist verstreichen lasst, haben die Urlaubswünsche eurer Kollegen Vorrang. Euer Urlaubsanspruch bleibt natürlich bestehen.
In der Corona-Pandemie kann viel unerwartetes passieren: Euer Urlaubsziel wird plötzlich zum Risikogebiet oder ihr könnt wegen einer verhängten Quarantäne nicht aus eurer Wohnung? Grundsätzlich gilt: Ist der Urlaub einmal genehmigt, findet dieser auch wie ausgemacht statt. Ihr habt natürlich immer die Möglichkeit auf die Kulanz eures Chefs zu hoffen und zu versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden.
Bei der Planungssicherheit können Krankschreibungen immer wieder zu Problemen führen. Normalerweise seid ihr als Arbeitnehmer im Vorteil. Allerdings müsst ihr zwischen einem geplanten und einem bereits angetretenen Urlaub unterscheiden. Habt ihr euren Urlaub "nur" geplant, dann muss der Arbeitgeber einen dringenden Grund vorweisen können, um euren Urlaub zu streichen. Seid ihr bereits im Urlaub, hat euer Chef eigentlich keine Chance, euch zurück zu holen. Es sei denn, die Existenz des Unternehmen hängt davon ab. Der Arbeitgeber kommt aber in jedem Fall für die euch entstandenen Unkosten auf.
2021 fallen viele Feiertage leider auf ein Wochenende. Zum Beispiel der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag liegen in diesem Jahr auf Samstag und Sonntag und der Tag der Deutschen Einheit sowie Reformationstag fallen auf einen Sonntag.