18. August 2026 – dpa
Fünf Jahre nach der Tat wird eine Frau wegen versuchten Totschlags an ihrer Expartnerin zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Für das Opfer fand die Vorsitzende Richterin persönliche Worte.
Eine 44 Jahre alte Frau ist rund fünf Jahre nach der Tat wegen versuchten Totschlags an ihrer Expartnerin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt worden. Die Schwurgerichtskammer am Landgericht Flensburg sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte die Trennung im Jahr 2021 nach rund zweieinhalb Jahren Beziehung nicht verwunden hatte.
Der Bewährungszeitraum wurde auf drei Jahre festgesetzt. In dieser Zeit darf sich die 44-Jährige ihrer ehemaligen Lebensgefährtin nicht mehr als 50 Meter nähern und keinerlei Kontakt zu ihr aufnehmen, wie die Vorsitzende Richterin sagte. Zudem muss sie als Bewährungsauflage unter anderem 100 Sozialstunden leisten. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.
Strafmildernd hat sich vor allem die sehr lange Verfahrensdauer ausgewirkt. «Sie können froh sein, dass so lange nicht verhandelt werden konnte», sagte die Vorsitzende Richterin zur Angeklagten. «Sonst wären sie lange ins Gefängnis gegangen.» In diesem Fall habe das Gericht nicht anders urteilen können.
Berücksichtigt wurde nach Angaben eines Gerichtssprechers, dass der eigentliche Strafzweck bei lange zurückliegenden Taten seinen Sinn verliert. Dazu gehört die Resozialisierung. Die Angeklagte ist seit damals nicht mehr straffällig geworden. Zum anderen verliert die sogenannte Generalprävention, die unter anderem darauf abzielt, andere etwa durch Urteile vor ähnlichen Taten abzuhalten, nach dieser Zeit an Sinn.
An die Expartnerin gewandt sagte die Kammervorsitzende, sie könne völlig verstehen, dass sich diese von der Justiz in Stich gelassen gefühlt habe und es noch tue. «Das lässt sich nicht wiedergutmachen.» Es tue ihr unglaublich leid. Die Frau war Nebenklägerin in dem Prozess. Das Verfahren hat früheren Angaben eines Gerichtssprechers zufolge nicht früher terminiert werden können. Die Angeklagte sitzt nicht in U-Haft.
Die beiden Frauen hatten von 2019 bis April 2021 eine Beziehung, die von der Nebenklägerin beendet wurde. Die Angeklagte hatte dies nach Überzeugung des Gerichts nicht verwunden. Ihr sei es nicht gelungen, das Beziehungsende zu respektieren. Die Frau habe ihre Expartnerin unter dem Vorwand, noch einmal über ihre Beziehung reden zu wollen, Ende Oktober 2021 in deren Wohnung besucht. Sie hatte heimlich ein Messer mitgebracht. Nach einiger Zeit habe sie dieses hervorgeholt und gesagt, die andere Frau und dann sich selbst töten zu wollen. Es kam zu einem Handgemenge um das Messer, bei dem sich beide Frauen an der Hand verletzten.
Als es der ehemaligen Lebensgefährtin gelang, das Messer zu entwenden und wegzulegen, wollte die Angeklagte dieser das Genick zu brechen. Die Nebenklägerin nahm das Messer daher den Angaben zufolge wieder an sich und forderte die Angeklagte auf, die Wohnung zu verlassen. Die 44-Jährige hatte danach noch versucht, die Nebenklägerin mit einer leeren Bierflasche zu schlagen, bevor sie die Wohnung verließ. Die Verletzungen an der Hand seien leicht gewesen, sagte die Kammervorsitzende, die psychischen Folgen deutlich schwerer.