07. Oktober 2026 – dpa

Umstrittene Impfaktion

Impfaktion am Lübecker Flughafen – OLG hebt Freispruch auf

Das OLG hebt den Freispruch von Winfried Stöcker auf. Das Landgericht Lübeck muss die Impfaktion mit einem nicht zugelassenen Corona-Impfstoff am Lübecker Flughafen nun erneut bewerten.

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Das Oberlandeslandesgericht hob den Freispruch des Arztes und Unternehmers Winfried Stöcker des Landgerichts Lübeck auf.

Eine umstrittene Covid-19-Impfaktion mit einem nicht zugelassenen Mittel am Lübecker Flughafen beschäftigt weiter die Gerichte. Das Oberlandesgericht (OLG) hob den Freispruch des Arztes und Unternehmers Winfried Stöcker des Landgerichts Lübeck auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück (Aktenzeichen: 1 ORs 4 SRs 65/26).

Das OLG gab damit der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Lübeck statt. Das Landgericht hatte Stöcker in einem Berufungsprozess im Mai freigesprochen. Es hatte eine Verurteilung des Amtsgerichts Lübeck von Juni 2024 zu einer Geldstrafe von 250.000 Euro (50. Tagessätze zu je 5.000 Euro) aufgehoben.

Stöcker wird vorgeworfen, 2021 während der Corona-Pandemie einen nicht zugelassenen Impfstoff als Fertigarzneimittel an zwei Ärzte übergeben zu haben, die ihn Impfwilligen verabreichten.

Das OLG sieht mehrere Rechtsfehler in dem Urteil des Landgerichts. So fehle es hinsichtlich des Tatvorwurfs des Inverkehrbringens an tragfähigen Feststellungen dazu, ob es sich bei dem Impfstoff um ein «bedenkliches Arzneimittel» gehandelt habe. Die Darstellung des Sachverhalts erwecke den Eindruck einer zugunsten des Angeklagten vorgeprägten Perspektive der Strafkammer.

Auch habe die Strafkammer hinsichtlich der Tathandlung einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt, indem es eine Verfügungsgewalt der eingebundenen Impfärzte verneint habe. Schließlich habe das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob sich der Angeklagte wegen der Beteiligung an Körperverletzungsdelikten strafbar gemacht habe, weil es sich mit der Frage der rechtswirksamen Einwilligung der Impfwilligen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

Das OLG wies darauf hin, dass mit seiner Entscheidung keine Aussage darüber getroffen worden sei, ob der Angeklagte letztlich zu verurteilen oder freizusprechen ist. Dies muss zunächst eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck im erneuten Berufungsverfahren entscheiden. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Bei einer Revision wird das Urteil der Vorinstanz auf Rechts- und Formfehler überprüft, es wird nicht über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entschieden.

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