29. Oktober 2025 – dpa
Unklarheiten beim Tod in der Psychiatrie: Die Strafkammer kann nicht mit Gewissheit feststellen, ob Fremdverschulden vorliegt. Wie es mit dem Beschuldigten weitergeht, ist zunächst offen.
Der gewaltsame Tod eines Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus im schleswig-holsteinischen Breklum bleibt ohne juristische Konsequenzen. Der ursprünglich bestehende Tatverdacht habe sich nicht mit der notwendigen Sicherheit beweisen lassen, teilte der Sprecher des Landgerichts Flensburg, Stefan Wolf, nach der Urteilsverkündung mit. Zuvor hatten Staatsanwaltschaft und Verteidigung übereinstimmend beantragt, von der Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik abzusehen.
Was war geschehen? Dem 35 Jahre alten Patienten der Klinik im Kreis Nordfriesland war vorgeworfen worden, er habe seinen Zimmernachbarn erwürgt. Die Staatsanwaltschaft klagte den Mann nicht an, sondern beantragte in einem Sicherungsverfahren dessen Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung.
Dazu wird es jetzt zunächst nicht kommen. Der Unterbringungsbefehl wurde aufgehoben. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft und in Absprache mit der Kammer habe der Sozialpsychiatrische Dienst der Stadt Flensburg den Beschuldigten direkt nach der Urteilsverkündung in Empfang genommen, schilderte Wolf. Die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschuldigten außerhalb des Strafrechts, etwa nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen, werde nun geprüft.
Nach Überzeugung der Großen Strafkammer war anhand der Befunde nicht genauer festzustellen, ob die tödliche Gewalt gegen den Hals des Toten durch eine andere Person oder durch den Verstorbenen selbst verursacht worden ist. Der Hals wies Strangulationsmerkmale auf. Weder stehe eindeutig fest, dass sich der Verstorbene selbst getötet habe, noch dass ihn ein Dritter getötet habe. Äußerungen des Beschuldigten seien aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung voneinander stark abweichend und nicht belastbar gewesen.