08. Oktober 2026 – dpa
Der BGH hat entschieden: Transmänner können die Vaterschaft für ein Kind nicht anerkennen, wenn sie bei der Geburt noch als weiblich galten. Was das Selbstbestimmungsgesetz daran ändert.
Transmänner, die bei der Geburt eines Kindes und vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes im November 2024 offiziell noch als weiblich registriert waren, können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht die Vaterschaft anerkennen. Nur ein Mann könne dies tun, heißt es in einem Beschluss des zwölften Zivilsenats. Zu der Konstellation, dass eine Frau-zu-Mann-Transperson schon bei der Geburt als solche anerkannt war, äußert sich der BGH darin nicht. (Az. XII ZB 456/25)
Die Mutter des 2014 geborenen Kindes hatte den Angaben zufolge im Jahr 2016 zugestimmt, dass der Transmann die Vaterschaft für das Kind anerkennt. In der Zeit dazwischen habe das Amtsgericht rechtskräftig festgestellt, dass die bis dahin dem weiblichen Geschlecht zugehörige Person nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei, und den Vornamen geändert.
Später trennten sich die Erwachsenen laut dem BGH. Die Mutter habe 2023 beantragt, dass die Vaterschaftsanerkennung für unwirksam erklärt werde. Am Amtsgericht Stralsund und am Oberlandesgericht Rostock hatte sie damit keinen Erfolg. Der BGH entschied die Sache nun aber anders.
Mit dem Selbstbestimmungsgesetz können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihren Vornamen einfacher ändern lassen. Es ist keine gerichtliche Entscheidung mehr erforderlich.
Auch in Bezug auf das neue Gesetz sieht der BGH-Senat seine Entscheidung im Einklang mit dem Verständnis des Gesetzgebers. Dieser habe weiterhin «das Ziel verfolgt, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird», zitiert der BGH aus der Gesetzesbegründung. Eine Frau könne nicht Vater sein.
Im Selbstbestimmungsgesetz heißt es zur Vaterschaftsanerkennung, dass für das Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich sei. Transfrauen können allerdings eine Erklärung abgeben, dass ihr Geschlechtseintrag vor der Geschlechtsänderung ausschlaggebend sein soll. Diese Ergänzung soll ihnen laut BGH unter Berufung auf ihr früheres männliches Geschlecht eine Vater-Kind-Zuordnung ermöglichen, ohne ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft durchführen zu müssen.