09. Juli 2026 – dpa

Entscheidung

Streit um Verfassungsschutz-Accounts: AfD-Erfolg vor Gericht

Das Landesverfassungsgericht sieht das Fragerecht eines AfD-Abgeordneten verletzt: Die Landesregierung hätte mehr zum Agieren des Verfassungsschutzes im Netz offenlegen müssen.

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Die Landesregierung hat das Fragerecht eines AfD-Abgeordneten nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts verletzt. (Archivbild)

Die Landesregierung hat dem AfD-Landtagsabgeordneten Paul-Joachim Timm nicht ausreichend auf Fragen zu Accounts geantwortet, die der Landesverfassungsschutz in sozialen Medien und Chatgruppen zum Sammeln von Informationen betreibt. Sie habe das Fragerecht des Abgeordneten verletzt, entschied das Landesverfassungsgericht in Greifswald.

Timm fragte in einer Kleinen Anfrage, wie viele von ihm als «Fake-Accounts» bezeichnete Profile das Amt für Verfassungsschutz in Mecklenburg-Vorpommern nutzt und in welchen sozialen Netzwerken und Chatgruppen. Er bat zudem um eine Aufgliederung der Anzahl nach Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität sowie der sozialen Netzwerke und Chatgruppen. Als Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität gelten unter anderem die Kategorien «rechts» und «links».

Die Landesregierung hätte ihm zur Anzahl der Accounts und der Aufteilung auf die Phänomenbereiche laut Gericht auch öffentlich antworten müssen und nicht nur vertraulich, wie sie es nach Aussage einer Gerichtssprecherin getan hat.

Eine ähnliche Frage Timms zu vom Landesverfassungsschutz erstellten und betriebenen Gruppen in sozialen Netzwerken und in Chatgruppen hatte die Landesregierung demnach gar nicht beantwortet. Mit Blick auf die Anzahl und die Gewichtung der Phänomenbereiche verletzte die ausgebliebene Antwort laut Gericht das Fragerecht des Abgeordneten.

Die Landesregierung hatte seinerzeit argumentiert, die Fragen zielten «auf die Offenlegung nachrichtendienstlicher Arbeitsweisen und Methoden» ab. Eine Beantwortung würde den Einsatzerfolg «verdeckter Mitarbeiter im Sinne "virtueller Agenten"» gefährden, «wenn es solche gäbe». Es bestünde etwa die Gefahr der Enttarnung oder auch von Gegenmaßnahmen.

Diese Gefahr sah das Gericht nicht, wenn nur die Anzahl und die Gewichtung nach Phänomenbereichen bekannt würde. Auch ob eine mögliche Gefahr durch wiederholte Anfragen bestehe, weil dann etwa Veränderungen sichtbar würden, dürfe nicht über die Beantwortung einer ersten entsprechenden Anfrage entscheiden, so das Gericht.

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