29. September 2026 – dpa

Verordnung

An MV-Küste nur noch ein Hecht pro Tag und Angler erlaubt

Der Hecht an Mecklenburg-Vorpommerns Küste soll geschont werden. Deshalb gibt es neue Regeln für Angler. Aber nicht nur für Angler. Und auch andere Arten sind betroffen.

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Künftig heißt es: nur noch ein Hecht pro Angler und Anglertag an Mecklenburg-Vorpommerns Küste. (Symbolbild)

Für das Angeln von Hechten an Mecklenburg-Vorpommerns Küste gelten neue Regeln. Petrijünger dürfen demnach in Küstengewässern nur noch einen Hecht pro Angeltag und Angler angeln und mitnehmen, statt drei wie bisher. Zudem wurde das Mindestmaß von 50 auf 60 Zentimeter angehoben. Per Hand geangelt oder lebend per Reuse gefangene Hechte dürfen nur bis zu einer Länge von 90 Zentimeter mitgenommen werden. «Damit sollen insbesondere große und für die Fortpflanzung wichtige Tiere besser geschützt werden», teilte das Schweriner Umweltministerium mit.

Den umfassenden Änderungen beim Hecht seien seit 2019 wissenschaftliche Untersuchungen der Bestände in den Boddengewässern vorangegangen. Zuvor hätten Angler bereits seit 2014 über rückläufige Fänge berichtet.

Das Mindestmaß für Meerforellen steigt den Angaben zufolge von bislang 45 auf 48 Zentimeter. Für Barsche wird in der Freizeitfischerei erstmals ein Tagesfanglimit von 15 Fischen je Person eingeführt.

Die Regeln seien Teil der fünften Änderung der Küstenfischereiverordnung. Diese diene dem Management wichtiger Fischbestände und stärke zugleich den Schutz empfindlicher Arten wie Kegelrobben und anderer Meeressäuger.

Dafür erhalte die obere Fischereibehörde zusätzliche Möglichkeiten, bei Bedarf räumlich und zeitlich begrenzte Vorgaben für die Fischerei zu erlassen und Anforderungen an Fanggeräte festzulegen. Hintergrund seien unter anderem die gehäuften Totfunde von Kegelrobben im Jahr 2024.

«Die vielen toten Kegelrobben haben uns gezeigt, dass wir im Ernstfall schneller und gezielter handeln können müssen», erklärte Umweltminister Till Backhaus. Es gehe nicht um pauschale Verbote. «Wir wollen dort eingreifen können, wo und solange es zum Schutz empfindlicher Arten tatsächlich erforderlich ist.»

Das Land hatte bereits veranlasst, dass bestimmte Reusen an der gesamten Küste nur noch mit Robbenschutzvorrichtungen aufgestellt und betrieben werden dürfen.

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