16. September 2026 – dpa
Weckt die Bezeichnung «Likör ohne Ei» unzulässige Assoziationen mit Eierlikör? Ja, findet ein Spirituosenverband - und verklagt den Hersteller. Das OLG will heute sein Urteil verkünden. Darum geht es.
Ein Likör enthält keine Eier und heißt auch so. Aber darf er das auch? Oder weckt der Name «Likör ohne Ei» unzulässige Assoziationen mit der geschützten Bezeichnung Eierlikör? Mit dieser Frage hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einer Berufungsverhandlung ausführlich befasst. Nun will es sein Urteil verkünden.
Ein kleines Unternehmen aus dem schleswig-holsteinischen Henstedt-Ulzburg, vertreibt unter anderem einen veganen Likör auf Sojabasis mit Rum unter der Bezeichnung «Likör ohne Ei». Dagegen hatte der Schutzverband der Spirituosen-Industrie geklagt. Seiner Ansicht nach verstößt die Bezeichnung «Likör ohne Ei» gegen die EU-Spirituosenverordnung und darin geschützte Produkte. Der Verband meint, dass der Name in Verbindung mit der Abbildung eines Hahnes auf den Flaschenetiketten unzulässig sei, da er eine Anspielung auf Eierlikör enthalte.
Eierlikör ist nach der Spirituosenverordnung der EU ein geschützter Begriff. Was genau ein Likör beinhalten muss, um Eierlikör heißen zu dürfen, steht detailliert in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) 2019/787. Unter anderem muss - bezogen auf 1 Liter Fertigerzeugnis - der Mindestgehalt an Zucker oder Honig 150 Gramm und der an reinem Eigelb mindestens 140 Gramm betragen. «Likör mit Eizusatz» hingegen muss laut Anhang I Nr. 40 mindestens 70 Gramm reinen Eigelbs enthalten.
Anspielungen, die bei Verbrauchern sofort und unwillkürlich eine Assoziation mit geschützten Begriffen und Produkten auslösen, sind demnach unzulässig.
Das Landgericht Kiel hatte im Oktober 2025 entschieden, dass die Bezeichnung «Likör ohne Ei» nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige «vereinnahmende Anspielung», sondern lediglich um eine «abgrenzende Anspielung». Die rechtliche geschützte Spirituosenbezeichnung «Eierlikör» werde hier nicht verwendet, urteilten die Kieler Richter. Gegen das Urteil ging der Schutzverband in Berufung.
Nein. Mehrfach schon haben sich Gerichte mit geschützten Bezeichnungen aus der Spirituosenverordnung beschäftigt. Dabei ging es oftmals um Klagen gegen kleinere Produzenten von veganen oder auch alkoholfreien Alternativen. Im vergangenen Jahr urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass ein alkoholfreies Getränk nicht unter der Bezeichnung «Gin» vermarktet werden darf. Diese Bezeichnung sei nach EU-Recht ausschließlich bestimmten Spirituosen vorbehalten, urteilten die Richterinnen und Richter. Auch der Zusatz «alkoholfrei» ändere nichts am Verbot, andere Getränke unter dem Namen zu verkaufen.
Ein Verein hatte am Landgericht Potsdam gegen ein Unternehmen geklagt, das ein Getränk mit dem Namen «Virgin Gin Alkoholfrei» verkaufte. Das Gericht befragte hierzu den EuGH.
Hamburger Gerichte befassten sich kürzlich mit der Thematik. Das dortige OLG entschied Anfang April, nur, wenn auch wirklich Whiskey, Gin oder Rum drin sind, dürfen Getränke auch mit Whiskey, Gin oder Rum bezeichnet werden. Es bestätigte damit ein Urteil aus der Vorinstanz. Und lag damit auf EuGH-Linie.
Aber: Auch die Bezeichnung «American Malt» ist dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zufolge für nahezu alkoholfreie Getränke verboten - obwohl das Wort «Whiskey» nicht auftaucht. Hier entschied es anders als die Vorinstanz. Nach Auffassung des zuständigen OLG-Senats handelt es sich ebenfalls um eine nach der Spirituosenverordnung unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
Dieses aktuelle Urteil ist auch von den Schleswiger Richtern in der mündlichen Verhandlung am 26. August thematisiert worden. Denn wie das Wort «Whiskey» beim «American Malt» nicht verwendet wird, wird beim «Likör ohne Ei» die Bezeichnung «Eierlikör» nicht benutzt.
Die OLG-Richterinnen und -Richter um Gerichtspräsident Dirk Bahrenfuss haben angedeutet, Revision zulassen zu wollen. Freiwillig auf den Namen «Likör ohne Name» zu verzichten, kommt für Unternehmer Ole Wittmann nicht infrage, wie er nach der mündlichen Verhandlung sagte.