03. September 2026 – dpa

Große Bedeutung

Darum ist das BGH-Urteil im Sampling-Streit so wichtig

Fast 30 Jahre haben sich Gerichte mit dem Rechtsstreit um einen Kraftwerk-Beat befasst. Lässt sich das Urheberrecht an die digitale Zeit anpassen und was heißt das für Künstler und Kreativwirtschaft?

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Kraftwerk hat das Stück «Metall auf Metall» 1977 veröffentlicht. (Archivbild)

Über mehr als ein Vierteljahrhundert zieht sich der Rechtsstreit der Elektro-Band Kraftwerk mit dem Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Samplings als «Pastiche» zulässig sein kann. Seit 1999 wandert der Konflikt durch die Instanzen, war unter anderem am Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg, am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof (EuGH).

«Alles daran ist ungewöhnlich», erklärt Prof. Frédéric Döhl, Musikwissenschaftler und Jurist. Aber das habe einen guten Grund. «Entlang dieses Rechtsstreits wird die Anpassung einer Schlüsselstelle des Urheberrechts an die digitale Gegenwart ausgehandelt: Wann muss man fragen, wenn man etwas von jemand anderem übernimmt? Wann nicht?»

Der heute 55-jährige Pelham hatte Mitte der 1990er Jahre eine zwei Sekunden lange Stelle reiner Rhythmussequenz aus der Kraftwerk-Tonaufnahme «Metall auf Metall» von 1977 digital entnommen (Sample). Ungefragt hatte er sie leicht verlangsamt in Endlosschleife (Loop) im Song «Nur mir» mit Rapperin Sabrina Setlur weiterverarbeitet. Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter, der jüngst 80 Jahre alt wurde, fühlte sich bestohlen und zog vor Gericht.

Die ungewöhnlich lange Prozessdauer ist laut dem Vorsitzenden Richter Thomas Koch auch damit zu erklären, dass sich die Rechtslage im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert habe. Das habe teils neue Fragen aufgeworfen.

Was der BGH entscheidet, gilt laut Döhl am Ende in Deutschland für alle Künste, die gesamte Kreativwirtschaft und inzwischen auch Alltagskultur insbesondere in sozialen Medien. «Denn digital angeeignet und weiterverarbeitet wird überall. Das macht das Urteil so wichtig.»

Schöpfern von Musik und anderen Künsten stehe ein Urheberrecht zu, sagt Döhl. Erfolge die Übernahme digital, gehe es zugleich um die Nutzung des Mediums (Tonaufnahme, Film usw.). Auch deren Inhaber (Tonträgerhersteller, Filmhersteller usw.) müssten dann grundsätzlich gefragt werden.

Nach Stand der Dinge wäre jede unerkennbare oder unkenntlich gemachte Übernahme erlaubnisfrei, so Döhl. Jede andere brauche eine Erlaubnis. Es sei denn, es greife eine Ausnahme. Rechtlich etablierte Beispiele dafür seien Zitate, Parodien und Karikaturen. Aber darüber hinaus werde es kompliziert.

Deutschland ist hinsichtlich der strittigen Frage seit 2001 an Europarecht gebunden. Das hat der EuGH im hiesigen Rechtsstreit aber erst 2019 so entschieden. Das sorgt laut Döhl für Durcheinander.

Früher habe ein verständliches Kriterium gegolten: Handelte es sich bei dem neuen Werk, das Inhalte übernahm, um ein «selbstständiges Werk», war eine ungefragte Übernahme als erlaubnisfrei zulässig. Im EU-Recht ist das anders regelt. Liege keine Ausnahme vor, könne der Rechteinhaber jede Nutzung verbieten, sagt Döhl. «Oder jeden Preis dafür diktieren. Egal, wie gut oder kulturell bedeutend das übernehmende Werk ist.»

Zitat, Karikatur und Parodie seien rechtlich voraussetzungsreich geregelt, erklärt der Fachmann. Ihr Anwendungsbereich sei daher überschaubar.

Die einzige weitere Ausnahme im Gesetz ist der sogenannte Pastiche. Er wurde erst 2021 eingeführt. Er ersetzt die alte Regelung, wonach alle Übernahmen erlaubnisfrei waren, wenn das übernehmende Werk «selbstständig» war. Was mit Pastiche gemeint ist, wollte der BGH vom EuGH geklärt wissen.

Der Begriff Pastiche erfasst laut dem EuGH Schöpfungen, die unter anderem an ein bestehendes Werk erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen. Darüber hinaus müssten sie mit dem Werk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser könne verschiedene Formen annehmen, etwa die offene Nachahmung eines Stils, eine Hommage oder eine humoristische Auseinandersetzung.

Für eine Nutzung «zum Zweck» des Pastiches genügt es laut dem Urteil, dass diejenigen, denen das Werk bekannt ist, dem Elemente entnommen sind, dies erkennen. Es komme nicht darauf an, ob die Schöpfer des nachfolgenden Werks das so beabsichtigt hätten, sagt Richter Koch. Zudem sei die Sequenz von elektronischer Musik in Hip-Hop - also ein anderes Genre - überführt worden, ein künstlerischer und kreativer Dialog habe stattgefunden. Der BGH wies die Revision gegen die jüngste OLG-Entscheidung zurück. (Az. I ZR 74/22)

«Für die Musikbranche bedeutet das Rechtssicherheit: Sampling als erkennbarer künstlerischer Dialog mit dem Original ist zulässig - heimliche Übernahmen bleiben es nicht», erklärte Prof. Andreas Walter von der Anwaltskanzlei Schalast, der die Pelham-Seite vertritt. «Wer ein fremdes Klangfragment aufgreift, verändert und in einen neuen künstlerischen Zusammenhang stellt, kopiert nicht, sondern schafft.» Schalast sieht hier auch einen grundlegenden Unterschied zum maschinellen Zerlegen und Neuzusammensetzen fremder Aufnahmen für das Training einer Künstlichen Intelligenz (KI), das gerade keinen solchen künstlerischen Zweck verfolge.

Von der Gegenseite gab es zunächst keine Reaktion auf das BGH-Urteil.

Experte Döhl sagt mit Blick auf den künstlerischen und kreativen Dialog, der Knackpunkt werde künftig sein, wie das neue zentrale Kriterium ausgelegt werde. «Hieran hängt maßgeblich, ob der Spielraum dafür, dass bei ungefragten Übernahmen Erlaubnisfreiheit herrscht, im Vergleich zum alten Recht mehr oder weniger gleich bleibt, sich spürbar verengt oder umgekehrt künftig weiter gezogen wird.» Der EuGH habe hierzu wenig gesagt und auch der BGH unternehme keine systematische Konturierung dieser Kategorie.

Wenn ausreiche, dass zwei Arbeiten verschiedenen Genres der Popkultur angehören, läge die Hürde hin zur Erlaubnis- und Vergütungsfreiheit ganz schön niedrig, erklärt Döhl. «Deutlich niedriger als im alten Recht.» Die Urteilsbegründung im Volltext bleibe abzuwarten. «Aber das Urteil dürfte erhebliche rechtspolitische Debatten nach sich ziehen.»

Aufgrund der sich ändernden Rechtslage gibt es im Grunde für drei Zeiträume Entscheidungen: Für die Zeit bis 22. Dezember 2002 (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie) wurde rechtskräftig zugunsten der Beklagten entschieden. Dies ist laut Schalast der wirtschaftlich mit Abstand bedeutendste Zeitraum: In ihn fallen demzufolge die Veröffentlichung von «Nur mir» und der weit überwiegende Teil der Verkäufe. Auf die Zeit ab 7. Juni 2021 bezieht sich das aktuelle Urteil, das ebenfalls zugunsten der Beklagten ausging.

Anders sieht es für die Zeit dazwischen aus - vom 22. Dezember 2002 bis 6. Juni 2021. Hier hatte das OLG den Klägern unter anderem dahingehend recht gegeben, dass sie Schadenersatz geltend machen können.

Nein. Am Bundesverfassungsgericht ist noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die laut Sprecher den Zeitraum 2002 bis 2021 betrifft. Eine Entscheidung werde noch in diesem Jahr angestrebt. Hätte die Klage Erfolg, müsste sich der BGH noch einmal damit befassen. Und auch hinsichtlich des neuen Urteils ist eine Verfassungsbeschwerde denkbar, wie Döhl sagt.

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