22. Mai 2025 – dpa

Altlasten

Gericht: Bund muss Großteil der Wikingeck-Sanierung zahlen

Giftige Altlasten vom Schleswiger Wikingeck belasten die Schlei. Das Areal wird saniert, aber wer bezahlt was? Das Verwaltungsgericht hat entschieden - und der Kreis hat eine Erwartung.

Der Bund muss für einen Großteil der Altlastensanierung des Wikingecks an der Schlei in Schleswig aufkommen. Der Bund müsse 64,25 Prozent des gesamten Sanierungsumfangs bezahlen, entschied das Verwaltungsgericht in Schleswig am Nachmittag nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung. In diesem Umfang sei der Bund Eigentümer der Sanierungsgrundstücke. Die Fläche entspricht dem Uferverlauf von 1921.

Der Bund sei Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs. Diesem sei durch Staatsvertrag von 1921 das Eigentum an den heutigen Sanierungsflächen, damals noch ein Teil der Schlei, übertragen worden. Dass die Grundstücke mittlerweile verlandet seien, sei unschädlich, teilte das Gericht mit.

Bund und Kreis streiten seit Jahren darüber, zu welchem Anteil die Bundesrepublik Eigentümerin der betroffenen Sanierungsfläche und deshalb zur Kostentragung verpflichtet ist. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

Von dem Grundstück eines ehemaligen Gaswerks und einer Teer- und Dachpappenfabrik am Wikingeck gelangen bereits seit Jahrzehnten giftige Stoffe durch den kontaminierten Boden in die Schlei. Es gilt als eine der größten bekannten Altlastenareale in Schleswig-Holstein. Im Oktober 2023 haben die Sanierungsarbeiten begonnen. Die Sanierung geht ungeachtet des Streits über die Kostenübernahme voran.

Die Arbeiten befinden sich nach Angaben des Kreises im Zeitplan. Landseitig sind die Giftstoffe fast vollständig beseitigt. Die wasserseitige Sanierung soll bis Ende September abgeschlossen sein. Anschließend müssen die Flächen zur Nutzung wieder hergestellt werden. Dies kann nach Kreisangaben bis Anfang kommenden Jahres dauern. Bisher geht der Kreis für die gut 20 Millionen Euro teure Sanierung in Vorleistung.

Der Streit über die Kostenübernahme beschäftigt die Schleswiger Richter schon länger. Dem jetzigen Klageverfahren war bereits ein Eilverfahren vorangegangen. Hintergrund war ein vom Kreis erlassener Bescheid, mit dem er den Bund zur sofort vollziehbaren Zahlung eines vorläufigen Kostenanteils der Sanierung verpflichtet hatte.

Das Verwaltungsgericht folgte im Februar 2024 der Argumentation des Kreises. Das Oberverwaltungsgericht änderte diesen Beschluss im Mai 2024 im Beschwerdeverfahren ab und vertrat die Auffassung, dass ein Vorgehen im Wege des Vollzugs von Verwaltungsakten unter Trägern öffentlicher Gewalt gesetzlich ausgeschlossen sei.

Der Unterschied zwischen den Eilverfahren und dem heutigen Urteil sei, dass es im Eilverfahren nicht um die Forderung an sich ging, sondern ob eine Forderung sofort vollzogen werden könne, sagte eine Gerichtssprecherin. «Heute ging es darum, besteht diese Forderung tatsächlich. Und das hat das Gericht bejaht.»

Er empfinde große Erleichterung und sehe das Urteil als Bestätigung für die Bewertung des Kreises in all den Jahren, sagte der Fachbereichsleiter Umwelt beim Kreis, Thorsten Roos, nach der Urteilsverkündung.

«Ein ganz klein wenig ist Trübsal mit dabei, dass Berufung zugelassen wurde», sagte Roos. Das sei zu respektieren, heiße aber in der Konsequenz, «dass wir als Kreis, der ja komplett in Obligo gegangen ist finanziell, bis auf weiteres erst einmal weiterhin kein Geld sehen werden».

Man habe allerdings die Erwartung, dass der Bund das Urteil vollumfänglich anerkennt und auf eine Berufung verzichtet, sagte Roos. «Diese Möglichkeit hat der Bund.» Vom Bund lag zunächst keine Stellungnahme vor.

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